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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2912/10.A

Datum:
19.01.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2912/10.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2012:0119.4K2912.10A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juni 2010 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin ein Drittel, die Beklagte zwei Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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