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Verwaltungsgericht Minden, 2 K 1652/11

Datum:
02.11.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1652/11
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2012:1102.2K1652.11.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin nach Maßgabe der allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Girokonto zu eröffnen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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