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Verwaltungsgericht Minden, 1 M 19/12

Datum:
20.09.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 M 19/12
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2012:0920.1M19.12.00
 
Tenor:

Für den Fall, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zum Rückbau der Einfriedigung gem. Ziff. 3 des Vergleichs vom 20.09.2011 nicht bis zum 19. Oktober 2012 nachkommt, wird der Antragsgegnerin die Ersatzvornahme (Vornahme der Beseitigung durch einen Dritten auf Kosten der Antragsgegnerin) angedroht.

Mit der Durchführung der Ersatzvornahme wird der Antragsteller beauftragt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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