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Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten im Hinblick auf Lichtimmissionen durch die Flutlichtanlage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, den Antrag der Kläger vom 13.08.2010 auf Einschreiten gegen die Lärmimmissionen des Sportplatzes L.-------straße in B. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Kläger begehren bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen die von der Nutzung des gemeindlichen Sportplatzes an der L.-------straße in B. ausgehenden Lärm- und Lichtimmissionen.
3Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks G.-------weg 44. Der rückwärtige Bereich mit Garten, Terrasse und Balkon ist nach Westen zur L.-------straße hin ausgerichtet. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite beginnt das Gelände des aus einem Spielfeld sowie Nebenanlagen - Sportheim mit Umkleidekabinen, Abstellräume und Garagen - bestehenden gemeindlichen Sportplatzes. Die Bebauung der Wohngrundstücke zwischen G.-------weg und L.-------straße erfolgte auf der Grundlage der 1994 in Kraft getretenen 3. Änderung des Bebauungsplans "Auf dem C. ", mit der die Wohnbebauung in Gestalt eines allgemeinen Wohngebiets bis an die L.-------straße herangeführt wurde.
4Das Sportplatzgelände wird bereits seit vielen Jahrzehnten als solches genutzt. Erstmals ließ die Gemeinde B. an diesem Standort im Jahre 1927 einen Sportplatz "kleineren Ausmaßes" zur Nutzung für die Sportvereine der Gemeinde errichten. Im Jahr 1958 erfolgte die Erweiterung auf den heutigen Umfang. Seinerzeit befand sich der Platz noch weit außerhalb der Ortslage. Eine Baugenehmigung zur Errichtung des Sportplatzes ist nach Aktenlage nicht nachweisbar. Dagegen wurden solche in späteren Jahren erteilt zur Errichtung von Nebengebäuden und -anlagen (Sportheim, Garagen, Ballfangzaun).
5Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens "E. X. I - neu", welches Grundlage für weitere Wohnbebauung westlich und südlich des Sportplatzes wurde, holte die Beigeladene zu 1. im Jahr 2001 eine schalltechnische Stellungnahme des Ingenieur-büros IBK zu den Einwirkungen des Sportplatzlärms auf das dortige Plangebiet und auch auf die damals bereits vorhandene Wohnbebauung östlich der L.-------straße ein. Auf Grundlage der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) errech-nete der Gutachter für den Immissionsort 007 (L.-------straße 54) unter Zugrunde-legung eines näher bestimmten Trainings- und Spielbetriebsumfangs folgende Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete:
6montags bis freitags: Ruhezeit (20 bis 22 Uhr): 2 dB(A) samstags: außerhalb Ruhezeit (20 bis 22 Uhr): 2 dB(A) sonntags: sonntags: (Anpfiff: 15.00) außerhalb Ruhezeit: 2 dB(A) bzw. (Anpfiff:14.30) Ruhezeit (13 bis 15 Uhr): 5 dB(A)
7Aktuell wird der gemeindliche Sportplatz durch den beigeladenen Sportverein aufgrund der Nutzungsvereinbarung mit der Beigeladenen zu 1. vom 31.01.2008 genutzt und bewirtschaftet. Eine Festlegung der Nutzungszeiten enthält diese Vereinbarung nicht. Bis zum Beginn der laufenden Fußballsaison hatte der beigeladene Sportverein die Nutzung des Geländes zu bestimmten Zeiten dem FC B. überlassen. Daneben wird auf der Anlage an Schultagen morgens Sportunterricht erteilt.
8Im Rahmen einer Renovierung des Sportplatzes im Jahr 2009 wurde der vormalige Aschenplatz mit einem Kunstrasenbelag ausgestattet. Außerdem wurde eine kleine Sitzplatztribüne mit 86 Schalensitzen an der den Grundstücken der Kläger abgewandten Seite des Spielfeldes errichtet. Ein Baugenehmigungsverfahren wurde nicht durchgeführt.
9Nach Wiederaufnahme des Spielbetriebs beschwerten sich die Kläger und weitere Anwohner der L.-------straße beim Beklagten über die aus ihrer Sicht deutlich intensivere Nutzung des Sportplatzes. Die Belästigung durch Lärm- und Lichteinwirkungen sei nicht mehr hinnehmbar. Außerhalb des vereinsbezogenen Betriebs werde die Spielfläche in erheblichem Umfang von Jugendlichen oder Erwachsenen als Bolzplatz genutzt. Nach mehreren Gesprächen zwischen den Beteiligten forderten die Kläger den Beklagten mit Datum vom 13.08.2010 auf, gegen den Sportplatz bauaufsichtlich einzuschreiten.
10Mit Schreiben vom 03.09.2010 führte der Beklagte aus, sowohl die Gemeinde als auch der Sportverein hätten Vorsorge zur Einhaltung der Richtwerte der 18.BImSchV betrieben, indem sie die Sportanlage eingezäunt bzw. sich zur Einhaltung und Kontrolle einer Nachtruhe ab 20.30 Uhr selbst verpflichtet hätten. Von der Festsetzung von Betriebszeiten sei gemäß § 5 Abs. 4 18.BImSchV abzusehen, weil die vorliegende schalltechnische Stellungnahme - mit Ausnahme der Ruhezeiten für Sonn- und Feiertage - Richtwertüberschreitungen von lediglich bis zu 2 dB(A) (sog. Altanlagenbonus) ausweise. Dem Sportverein sei mitgeteilt worden, dass Spiele außerhalb der Ruhezeiten oder mit der sog. 4 Stunden-Regel durchzuführen seien. Im Hinblick auf die weiterhin gerügten Lichtimmissionen sei eine Messung vorerst zurückgestellt worden, weil der Sportverein eine blendfreie Justierung zugesagt habe.
11Unter dem 18.10.2010 verlangten die Kläger eine förmliche Bescheidung ihres Antrags vom 13.08.2010 auf bauaufsichtliches Einschreiten. Der Sportplatz sei sowohl formell als auch materiell illegal. Der sog. Altanlagenbonus gelte hier gerade nicht, weil die Anlage nicht vor Inkrafttreten der 18.BImSchV genehmigt worden sei. Weder werde die angeblich vereinbarte Nachtruhe eingehalten, noch sei eine blendfreie Justierung der Flutlichtanlage vorgenommen worden. Es komme zu inakzeptablen Aufhellungen auf dem Grundstück und im Gebäude der Kläger.
12Eine am 04.11.2010 seitens des Beklagten durchgeführte Messung bei Betrieb der Flutlichtanlage ergab, dass der maßgebliche Richtwert für die Zulässigkeit von Aufhellungen nach dem Runderlass "Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung" vom 13.09.2000 im Wohnzimmer der Kläger um ein Vielfaches überschritten wurde. Hierauf hörte der Beklagte den beigeladenen Sportverein bezüglich einer beabsichtigten Untersagung des Flutlichtanlagenbetriebs an.
13Am 18.11.2010 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie ergänzend vor: Selbst wenn man von einer ursprünglich formell legalen Errichtung des Sportplatzes ausginge, bliebe es bei der formellen Illegalität der Anlage in ihrer jetzigen Ausgestaltung, die sie durch den jüngsten - nicht genehmigten - Ausbau mit Errichtung von Tribünenplätzen gefunden habe. Materiell illegal sei der Betrieb des Sportplatzes, weil nicht sichergestellt sei, dass sich die von seiner Nutzung ausgehenden Lärmimmissionen auf dem Grundstück der Kläger im Rahmen des nach der 18. BImSchV Zulässigen halten. Es liege weder eine Baugenehmigung noch eine prognostische Einschätzung der Lärmimmissionen vor. Es gebe nicht einmal eine Festschreibung des zulässigen Nutzungsumfangs. Der Vorhabenträger stehe aber in der Pflicht, die Einhaltung der maßgeblichen Lärmrichtwerte nachzuweisen. Jedenfalls dürfte der tatsächliche Nutzungsumfang, wie er sich - wenn auch nur unvollständig - aus den von ihnen erstellten Protokollen ergebe, zu einer deutlichen Überschreitung dieser Richtwerte führen. Zu diesem Betrieb zählten neben dem "normalen" Trainings- und Spielbetrieb insbesondere auch das freie Bolzen vor allem Jugendlicher. Auf dem Sportplatzgelände, insbesondere im Sportlerheim, fänden vor allem nach sportlichen Aktivitäten regelmäßig Feiern oder ähnliche Veranstaltungen statt. Dabei würden unter Singen und Grölen erhebliche Mengen Alkohol konsumiert. Gelegentlich erschienen mitten in der Nacht Teilnehmer unmittelbar vor ihrem Grundstück und stießen laute Beleidigungen aus. Solche Störungen seien zwar zu einem großen Teil durch den FC B. verursacht, allerdings auch durch Angehörige des beigeladenen Sportvereins. Der Umstand, dass der FC B. ab der Saison 2012/2013 nicht mehr am Spielbetrieb teilnehme, sei unerheblich, da dies jederzeit wieder geändert werden könne. Die Nutzung des Sportplatzes außerhalb des Trainings- und Spielbetriebs werde nicht wirksam verhindert. Die Tore der Zaunanlage würden meist erst nach 22.00 Uhr geschlossen. Bis dahin befänden sich lärmende Personen auf dem Gelände. Auch sei die Zaunanlage nicht vollständig umlaufend und in Teilbereichen so niedrig, dass sie problemlos überwunden werden könne und tatsächlich auch werde. Die Hinweisschilder an den Zugangstoren hätten daher keinerlei Wirkung. Tatsächliche Kontrollen seien für die Kläger nicht feststellbar. Vielmehr habe der Bürgermeister der Gemeinde B. im Rahmen des Ortstermins sogar ausdrücklich erklärt, dass die Anlage auch als Bolzplatz für die Jugendlichen der Gemeinde zur Verfügung stehen müsse.
14Die Beteiligten haben das Klageverfahren im Rahmen der mündlichen Verhandlung insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, als sie auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die von der Flutlichtanlage ausgehenden Lichtimmissionen gerichtet war.
15Die Kläger beantragen nunmehr,
16den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag vom 13.08.2010 auf Ein-schreiten gegen die Lärmimmissionen des Sportplatzes L.-------straße in B. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er meint, der Sportplatz sei in den 1920er Jahren legal errichtet worden, weil eine Baugenehmigungspflicht seinerzeit nicht bestanden hätte. Für spätere Erweiterungen seien - soweit erforderlich - Baugenehmigungen erteilt worden. Der Austausch des Spielflächenbelags und die Umwandlung von Steh- in Schalensitzplätze seien nicht genehmigungspflichtig gewesen.
20In materiell-rechtlicher Hinsicht bestehe kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, weil die vom tatsächlichen Betrieb des Sportplatzes ausgehenden Lärmimmissionen auf dem Grundstück der Kläger nach den Regelungen der 18.BImSchV hinzunehmen seien. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Kläger - ungeachtet der Lage ihres Grundstücks im Bereich eines durch Bebauungsplan festgesetzten Allgemeinen Wohngebiets - auf Grund des späteren Heranrückens der Wohnbebauung an den ursprünglich im Außenbereich gelegenen Sportplatz einer gesteigerten Duldungspflicht unterlägen und nur das Lärmschutzniveau eines Dorf- oder Mischgebiets beanspruchen könnten. Die hierfür maßgeblichen Richtwerte würden ausweislich der schallschutztechnischen Untersuchung aus dem Jahr 2001, derzufolge ein maximaler Beurteilungspegel von 57 dB(A) zu erwarten sei, eingehalten. Der tatsächliche Spielbetrieb werde entsprechend der Lärmprognose aus dem Jahr 2001 durchgeführt. Überprüfungen am 06.09.2010 und am 10.10.2010 hätten nichts Gegenteiliges ergeben. Einer Einschränkung der Betriebszeiten stehe im Übrigen der sog. Altanlagen-Bonus nach § 5 Abs. 1 18. BImSchV entgegen. Dieser sei durch den Austausch des Bodenbelags und die Umwandlung von Steh- in Sitzplätze nicht untergegangen. Die für die Lärmimmissionen maßgebliche räumliche Situation sei seit Inkrafttreten der 18. BImSchV vielmehr unverändert geblieben. Soweit die Kläger Lärmeinwirkungen rügten, die nicht unmittelbar dem Spiel- und Trainingsbetrieb zuzurechnen seien, unterfielen diese nicht der 18. BImSchV. Diesen sei vielmehr mit Mitteln des verhaltensbezogenen Immissionsschutzes oder des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen.
21Die Beigeladene zu 1. stellt keinen Sachantrag.
22Ihr Bürgermeister hat im Rahmen des Erörterungstermins mitgeteilt, dass beabsichtigt gewesen sei, dem Beigeladenen zu 2. die Möglichkeit zu eröffnen, Dritte von der Nutzung des Sportplatzes auszuschließen. Allerdings solle ein "freies Spielen" in gewissem Umfang zulässig bleiben, um den Zugang von Jugendlichen zum Verein zu erleichtern.
23Der Beigeladene zu 2. stellt keinen Sachantrag.
24Er weist darauf hin, dass der Sportplatz ab der Saison 2012/2013 seitens des FC B. weder zu Spiel- noch zu Trainingszwecken genutzt werde. Sämtliche störenden Aktivitäten im Umfeld der sog. "FC-Hütte" würden künftig unterbunden. Ferner seien in der Vergangenheit Maßnahmen zur Minimierung der Belästigungen getroffen worden. So habe man Hinweisschilder auf ausschließlichen Trainings- und Spielbetrieb angebracht. Außerhalb des Trainings- und Spielbetriebs werde der Platz abgeschlossen. Das Gelände werde nach 20.30 Uhr nur noch zur West-, bzw. Südseite hin verlassen. Es fänden unregelmäßige Kontrollen, auch mehrmals am Tag, statt. Die sonntäglichen Anstoßzeiten würden zum Schutz der Ruhezeit auf 11.00 Uhr und 16.00 Uhr angesetzt. Die Zufahrt von der L.-------straße werde nunmehr ausschließlich zur Unterhaltung der Sportanlage genutzt.
25Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Auf das Protokoll vom 28.03.2012 wird verwiesen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen zu 1.
27Entscheidungsgründe:
28Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit es von den Beteiligten hinsichtlich des begehrten Einschreitens gegen Lichtimmissionen durch die Flutlichtanlage des Sportplatzes übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
29Im aufrecht erhaltenen Umfang ist die von Anfang an auf den Erlass eines Bescheidungsurteils beschränkte Verpflichtungsklage,
30vgl. zur Zulässigkeit der Bescheidungsklage: Kopp/Schenke, VwGO 17. Auflage 2011, § 113 Rn. 201 m.w.N.; Wolf in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3.Auflage 2010, § 113 Rn. 451,
31als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig und in der Sache auch begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Sportplatznutzung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung (I.). Welche Maßnahmen zur Herstellung eines baurechtmäßigen Zustands ergriffen werden, liegt im Ermessen des Beklagten. Eine Reduzierung des Auswahlermessens auf eine bestimmte Maßnahme ist weder vorgetragen, noch sonst erkennbar (II).
32I. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten kommt allein § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW in Betracht. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass u.a. bei der Nutzung oder der Nutzungsänderung baulicher Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Ein aus dieser Eingriffsermächtigung ableitbarer Anspruch der Kläger auf Einschreiten setzt voraus, dass die bauliche Anlage zu ihren Lasten baurechtswidrig genutzt wird.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.05.2009 - 10 A 971/08 -, DVBl 2009, 1193 und bei juris.
34Dies ist in Bezug auf den Sportplatzbetrieb - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht bereits deshalb der Fall, weil es an einer die Errichtung und die Nutzung des Sportplatzes selbst regelnden Baugenehmigung fehlt. Auf eine etwaige formelle Illegalität können sich die Kläger nicht berufen. Die Genehmigungsbedürftigkeit ist ebenso wenig nachbarschützend wie ein Antragserfordernis.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.05.2009 - 10 A 971/08 -, a.a.O.
36Die tatsächliche Nutzung des Sportplatzes verstößt jedoch materiell-rechtlich zu Lasten der Kläger gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 19.04.2010 - 7 A 2362/07 -, bei juris.
38Geht es - wie hier - um eine mögliche Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke durch Lärmimmissionen eines Sportplatzes, so ist für die Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle maßgeblich auf die aufgrund von § 23 BImSchG erlassene Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) abzustellen, die für die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundstücken konkrete Vorgaben enthält.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.05.2006 - 7 B 1.06 -, juris.
40Gegenstand der Beurteilung nach der 18. BImSchV ist die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage. Die bestimmungsgemäße Nutzung des Sportplatzes L.-------straße wird allerdings weder durch eine Baugenehmigung noch durch ein Betriebskonzept konkretisiert. Die Beigeladene zu 1. hat zwar als Eigentümerin der Anlage deren Nutzung dem Beigeladenen zu 2. durch Nutzungsvereinbarung übertragen. Regelungen über Betriebszeiten, Zahl der Nutzer oder Art der Nutzung enthält diese Vereinbarung allerdings nicht. Als Einschränkung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs kann auch der vom Beigeladenen zu 1. vorgelegte Platzbelegungsplan - in der jüngsten Fassung von September 2012 - nicht herhalten. Denn der Beigeladene zu 2. fühlt sich hieran - wie z.B. der Plan der jüngsten Saisonvorbereitung mit zahlreichen Spielen zwischen montags bis freitags, aber auch die Protokollierung der Kläger zeigt - nicht durchgängig gebunden. Hinzu kommt, dass der Platz nach Bekundung des Bürgermeisters der Beigeladenen zu 1. nicht nur dem Vereinssport, sondern auch nicht vereinsgebundenen Kindern und Jugendlichen zum "freien Spielen" offen stehen sollte, um sie an den Vereinsport heranzuführen. Von dieser weiteren Nutzungsform, deren zeitlicher und inhaltlicher Umfang in keinerlei Hinsicht bestimmt ist oder bestimmbar wäre, hat der Beigeladene zu 1. bislang auch nicht in verbindlicher Form Abstand genommen. Damit gehört auch diese Nutzung des Sportplatzes, die nach der inhaltlich unbestrittenen Protokollierung der Kläger einen wesentlichen Faktor des von der Sportanlage ausgehenden Lärmgeschehens darstellt, zu der im Rahmen der 18. BImSchV zu berücksichtigenden bestimmungsgemäßen Nutzung.
41Fehlt es aber - wie hier - an einem hinreichend konkret festgelegten Nutzungskonzept, lässt der Betreiber also Art und Umfang der Nutzung der Sportanlage in weiten Teilen offen, wird eine Prüfung, ob die verursachten Lärmimmissionen auf den benachbarten Grundstücken noch hinzunehmen sind, und damit ein Vorgehen gegen rechtswidrige Nutzung unzumutbar erschwert. Kann in einem solchen Fall eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden, liegt ein zum Einschreiten verpflichtender Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot vor.
42Vgl. zu der ähnlich gelagerten Konstellation einer unter nachbarlichen Gesichtspunkten unbestimmten Baugenehmigung: OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2005 - 10 A 2017/03 -, juris (Rn.10).
43Vorliegend spricht nichts dafür, dass trotz der Unbestimmtheit des bestimmungsgemäßen Nutzungsumfangs eine Verletzung der Vorgaben der 18.BImSchV zum Nachteil der Kläger ausgeschlossen werden kann.
44II. Ist der Beklagte demnach verpflichtet, gegen die rechtswidrige Nutzung des Sportplatzes einzuschreiten, verbleibt es in seinem Ermessen, auf welche Art und Weise er sicherstellt, dass die Vorgaben der 18. BImSchV bei der Nutzung des Sportplatzes künftig eingehalten werden.
45Die Kammer sieht sich im Hinblick auf die vom Beklagten vorzunehmende Bescheidung veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:
461. Nach Auffassung der Kammer entsprechen die auf dem Grundstück der Kläger hinzunehmenden Immissionsrichtwerte dem rechnerischen Mittel zwischen den Richtwerten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 für allgemeine Wohngebiete und Nr. 2 für Dorf-, Misch-, bzw. Kerngebiete.
47Die Bestimmung des einzuhaltenden Lärmschutzniveaus richtet sich zunächst nach § 2 18.BImSchV, der gebietsbezogene, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten sowie nach Werk-, Sonn- und Feiertagen differenzierende Immissionsrichtwerte festlegt. Danach können die Kläger, deren Grundstück in einem durch Bebauungsplan festgelegten allgemeinen Wohngebiet liegt, tagsüber die Einhaltung von 55 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten sowie von 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten verlangen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die aufgeführten Richtwerte für Baugebiete nach der BauNVO absolute und uneingeschränkte Geltung ohne Rücksicht auf Lage und konkrete Empfindlichkeit des Emissions- wie des Immissionsortes beanspruchen können. Bei der Anwendung der 18. BImSchV ist vielmehr darüber hinaus etwa zu berücksichtigen, ob der Immissionsort inmitten des jeweils einschlägigen Baugebietstyps liegt, oder ob er an der Grenze zu einem Gebietstyp unterschiedlicher Störempfindlichkeit und Schutzwürdigkeit angesiedelt ist. Weiterhin kann bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Sportlärm bedeutsam sein, ob die Wohnnutzung oder der Sportbetrieb eher vorhanden waren.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6/98 -, bei juris (Rn.26); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2012 - 3 S 321/11 -, bei juris (Rn.23); Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 18.BImSchV, Rn. 34. Hiervon ausgehend unterliegen die Kläger einer gegenüber den Immissionsrichtwerten der 18. BImSchV für allgemeine Wohngebiete gesteigerten Duldungspflicht. Ihr Wohngrundstück ist durch den früher errichteten Sportplatz vorbelastet. Am jetzigen Standort besteht der Sportplatz durchgängig bereits seit den 1920er Jahren. Er wurde damals im Außenbereich errichtet und ist erst im Zuge der seit Mitte der 1990er Jahre herangerückten Wohnbebauung Teil des Innenbereichs geworden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene zu 1. bei der Aufstellung des Bebauungsplans von einem "Rückbau" des Sportplatzes ausging. Angesichts mangelnder Konkretisierung von Inhalt und Zeitpunkt eines solchen "Rückbaus" wird die auf der Priorität des Sportplatzes beruhende gesteigerte Duldungspflicht für die Zeit der fortdauernden Koexistenz nicht eingeschränkt. Schließlich ist die Vorbelastung der Wohngrundstücke nicht durch die 2009 erfolgten Modernisierungsmaßnahmen untergegangen. Weder der Austausch des alten Aschebelags durch einen Kunstrasen noch die Errichtung einer kleinen Sitzplatztribüne, die keine Kapazitätserweiterung sondern lediglich eine Umwandlung von Steh- in Sitzplätze darstellt, berühren die Identität der Sportanlage. Es handelt sich vielmehr nur um Anpassungen derselben Anlage an aktuelle Nutzungsansprüche.
49Vgl. Reidt/Schiller, a.a.O., § 5 Rn. 48.
50Nach Ansicht der Kammer ist diese gesteigerte Duldungspflicht nach Lage der Dinge mit dem rechnerischeren Mittel zwischen den Werten für Allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete angemessen bewertet. Der Ausgleich der Interessenlage ist regelmäßig dadurch zu finden, dass ein Mittelwert zwischen den für die immissionsrechtliche Bewertung einschlägigen Richtwerten gefunden wird. Dieser ist zwar nicht bloß rechnerisch durch arithmetische Mittelung zu bilden. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall unter wertender Berücksichtigung namentlich der Ortsüblichkeit und aller Umstände des Einzelfalls ein "Zwischenwert" bis zur nächsthöheren Gebietskategorie zu ermitteln. Er kann diesen Bereich im Einzelfall auch voll auszuschöpfen. Dabei sind insbesondere spezifische Vorhaben- und konkrete Nachbarschaftsgegebenheiten einzustellen.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.04.2010 - 7 A 2362/07 -, m.w.N.
52Im vorliegenden Fall geht die Kammer zunächst von der Überlegung aus, dass der Zwischenwert bei dem Zusammentreffen von Sportplatz und allgemeinem Wohngebiet im Bereich zwischen den Werten für allgemeine Wohngebiete und Mischgebiete liegen muss. Da fallbezogene Anhaltspunkte dafür, vom arithmetischen Mittel nach oben oder unten abzuweichen, nicht ersichtlich sind, hat es hiermit sein Bewenden.
532. Sofern auf den Sportplatz L.-------straße der in § 5 Abs. 4 1. Hs. 18. BImSchV geregelte sog. Altanlagenbonus zur Anwendung kommen sollte - was voraussetzen dürfte, dass im Errichtungszeitpunkt eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - wird der Beklagte zu berücksichtigen haben, dass der Gesichtspunkt der Priorität des Sportplatzes bereits im Rahmen der Mittelwertbildung Berücksichtigung findet. Sofern die Einhaltung dieses Mittelwertes nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt werden kann, was anhand des künftigen Nutzungskonzepts zu prüfen sein wird, dürften daher ausnahmsweise ("soll") auch Betriebszeitenregelungen in Betracht zu ziehen sein.
54Vgl. Reidt/Schiller, a.a.O., § 5 Rn. 53.
55Die einheitliche Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Im Hinblick auf den nach übereinstimmender Hauptsacherledigung eingestellten Teil des Verfahrens ergibt sich die Kostentragungspflicht des Beklagten aus seiner Kostenübernahmeerklärung; vgl. Nr. 5111 Ziff. 4 KV GKG. Die Kammer hält es für billig, den Beklagten nicht auch mit außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. zu belasten, weil sich diese nicht durch Stellung eines Klageabweisungsantrags am Kostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt haben; vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.
56Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils stützt sich auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.