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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 2007/12.A

Datum:
16.10.2012
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2007/12.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2012:1016.1K2007.12A.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.05.2012 wird hinsichtlich der Ziff. 1. aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bzgl. der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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