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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand:
2Der am 25.03.1988 in C. als Kind türkischer Staatsangehöriger geborene Kläger ist seit dem 31.03.2004 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Er erlangte die Fachhochschulreife und studierte im Anschluss daran Betriebswirtschaftslehre; Anfang 2012 erreichte er den Abschluss „Bachelor“.
3Am 19.08.2010 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Dem Antrag war eine von ihm am selben Tag unterzeichnete, von der Beklagten vorformulierte „einfache“ Loyalitätserklärung beigefügt ("Ich bekenne mich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (...). Ich erkläre, dass ich keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die ... ."). Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gab der Kläger an, er beziehe Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und legte dazu Bescheide des Studentenwerks C. vor.
4Mit Schreiben vom 10.11.2010 teilte das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) der Beklagten auf deren Anfrage mit, der Kläger sei als Jugendsekretär der J. – Islamische Gemeinschaft N. H. –, Ortsverein C. bekannt, und verwies auf den Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2009.
5Am 04.05.2011 wurde der Kläger von der Beklagten zu seinen Aktivitäten für die J. angehört. Er erklärte u.a., er gehe zum Freitagsgebet und werde zu Veranstaltungen eingeladen. Er wisse, dass die J. vom Verfassungsschutz beobachtet werde, könne sich aber nicht vorstellen, dass es zu verfassungsfeindlichen oder rechtswidrigen Aktivitäten komme. Auf Vorhalt, er sei als Jugendsekretär bekannt geworden, gab der Kläger an, das stimme so nicht. Er sei kein Jugendsekretär der J. und auch kein Jugendsekretär gewesen. Er vermute, dass ihn jemand in einem schlechten Licht darstellen wolle.
6Das MIK NRW übersandte der Beklagten unter dem 16.07.2011 die Kopie eines Artikels in der N. H2. vom 08.12.2009. Ausweislich der beigefügten Übersetzung in die deutsche Sprache heißt es dort unter der Überschrift „B. E. neuer Jugendvorsitzender in C. “:
7„In der C1. I1. -Moschee fand eine Mitgliederversammlung statt. Nach einer Koranlesung des Jugendsekretärs U. B1. eröffnete der stellvertretende Jugendvorsitzende T. L. die Versammlung … .“
8In einem Gesprächsvermerk der Beklagten vom 19.09.2011 wurde festgehalten, dass der Kläger zu einem erneuten Anhörungstermin eingeladen worden sei, nachdem Belege für seine Tätigkeit als Jugendsekretär der J. vorlägen. Insoweit sei eine Ablehnung seines Einbürgerungsantrags beabsichtigt. Der Kläger sprach am 14.10.2011 bei der Beklagten vor und teilte mit, er wünsche einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.
9Mit Bescheid vom 28.12.2011, als Einschreiben zur Post gegeben am 06.01.2012, lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab und setzte eine Gebühr in Höhe von 191,00 € fest. Einer Einbürgerung stehe § 11 StAG entgegen. Der Kläger habe nachweislich die Funktion eines Jugendsekretärs im C1. Ortsverein der J. wahrgenommen. Aufgrund dessen lägen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Betätigung des Klägers vor. Die J. unterstütze Bestrebungen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richteten, da das demokratische System durch eine auf dem Islam basierende Ordnung ersetzt werden solle. Eine Funktionärstätigkeit wie die eines Jugendsekretärs werde nach allgemeiner Lebenserfahrung nur solchen Personen übertragen, deren Loyalität zur N. H. -Bewegung sicher erscheine. Daher sei davon auszugehen, dass der Kläger als Jugendsekretär der J. verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Eine Abwendung von der früheren Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher oder extremistischer Bestrebungen sei nicht erkennbar; der Kläger habe lediglich geleugnet, Jugendsekretär der J. gewesen zu sein.
10Die Gebührenerhebung beruhe auf § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 3a Nr. 2 der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung (StAGebV) und § 15 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG). Die nach § 38 Abs. 2 StAngG für eine Einbürgerung vorgesehene Gebühr von 255,00 € sei nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls um ein Viertel reduziert und damit auf 191,00 € festgesetzt worden. Gründe dafür, von der Gebührenerhebung ganz abzusehen, seien nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen worden.
11Der Kläger hat 02.02.2012 Klage erhoben. Er trägt vor, seine Religionsfreiheit werde durch den Ablehnungsbescheid verletzt. Seine Tätigkeit im Ortsverein N. H. und auch der DITIB fokussierten sich auf sportliche und religionspraktische Aktivitäten. Er spiele bei der I. Fußball und übe als Muslim religiöse Rituale aus. Ihm würden Ideologien unterstellt, unter denen er sich nichts vorstellen könne. Er sei gegenüber dem Grundgesetz loyal. Seiner Überzeugung nach gebe es im Islam keinen Zwang. Alles beruhe auf innerer Überzeugung, was jede extremistische oder verfassungsfeindliche Betätigung ausschließe. Gerade der Islam sei ein Garant für die Demokratie und das Grundgesetz. Daher sei es ihm unerklärlich, dass der Verfassungsschutz die J. als verfassungsfeindlich einstufe.
12Die festgesetzte Verwaltungsgebühr sei unbillig. Er beziehe als Student an der Fachhochschule C. BAföG und müsse mit diesen Leistungen seinen Lebensunterhalt und sein Studium finanzieren.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.12.2011 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie trägt vor, der Kläger sei mindestens bis Ende 2009 Jugendsekretär der J. gewesen. Bei der J. seien nach den Feststellungen des Verfassungsschutzes gerade in den letzten Jahren Entwicklungen zu verzeichnen, die dazu führten, dass diese nunmehr insgesamt als Organisation zu qualifizieren sei, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Aufgrund seiner Funktionärstätigkeit lägen beim Kläger damit hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass er Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAngG verfolge oder unterstütze bzw. verfolgt oder unterstützt habe. Die Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren seien nicht geeignet, diese Einschätzung zu widerlegen. Nachdem der Kläger im Verwaltungsverfahren versucht habe, seine Funktionärstätigkeit zu leugnen, wolle er seine Aktivitäten nun offenbar verharmlosen.
18Da der Kläger im Einbürgerungsverfahren zum Beweis seiner wirtschaftlichen Absicherung Einkünfte nach dem BAföG und Unterhaltszahlungen seiner Eltern nachgewiesen habe, sei nicht erkennbar, dass er durch die Gebührenfestsetzung unzumutbar belastet werde. Darüber hinaus sei dem Kläger vor Erlass des angefochtenen Bescheides ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden, seinen Antrag – kostengünstiger – zurückzunehmen.
19In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch befragt worden; auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung wird verwiesen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
22I.
23Die Verpflichtungsklage auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ist zulässig, aber unbegründet.
24Der eine Einbürgerung des Klägers ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er hat keinen Anspruch darauf, in den deutschen Staatsverband eingebürgert zu werden.
25Einer Einbürgerung des Klägers steht der Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) entgegen. Die tatbestandlichenVoraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG liegen vor. Nach dieser Vorschrift besteht kein Einbürgerungsanspruch, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder die eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
26Der Kläger hat die Islamische Gemeinschaft N. H. – J. – und damit eine Bestrebung im o.g. Sinne unterstützt. Er hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung dieser Bestrebung abgewandt hat. Die J. stellt eine Bestrebung dar, die im Sinn der 1. Variante des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegen die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.
27Die J. ist als Organisation zu qualifizieren, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Nach Überzeugung des Gerichts ist die J. integraler Bestandteil der islamistischen N. H. -Bewegung und strebt die Abschaffung der laizistischen Staatsordnung in der Türkei und die weltweite Einführung einer islamischen Staats- und Gesellschaftsordnung mit Koran und Sunna als Grundlage des Staatsaufbaus und als Verhaltenskodex des gesellschaftlichen Zusammenlebens an. Dies ergibt sich aktuell insbesondere aus dem Verfassungsschutzbericht 2009 des Bundesministeriums des Innern und dem Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2010. Danach wird die N. H. -Bewegung durch ein antidemokratisches Staatsverständnis gekennzeichnet, da allein Allah als im Staat maßgebliche Instanz akzeptiert wird. Dass die J. die N. H. -Bewegung unterstützt, zeigen u.a. auch die zahlreichen Verbindungen zwischen der J. und der türkischen Partei T2. Q1. (SP), in der die türkischen Anhänger von N. H. organisiert sind. Sowohl 2009 als auch 2010 traten hochrangige Vertreter der SP bei Veranstaltungen der J. in Deutschland auf. Im Jahr 2010 besuchte auch der Gründer der N. H. -Bewegung, Q. . Dr. O. F. , Deutschland und hielt – aus Anlass des 40-jährigen Bestehens N. H. in Europa – mehrere Reden. Insbesondere durch den Besuch F1. 2010 haben die traditionellen, eng mit den Zielen F1. verbundenen Kräfte innerhalb der J. offenbar wieder Auftrieb gewonnen, nachdem es zuvor in Teilen der Mitgliedschaft auch Reformbestrebungen gegeben hatte. Insbesondere aufgrund dieser Entwicklung vermag die Kammer auch nicht davon auszugehen, dass frühere Ansätze zu einem demokratischen Reformprozess innerhalb der J. heute in einer Art und Weise konkretisierbar sind, dass sie den verfassungsfeindlichen Kurs der J. in Frage stellen könnten.
28So auch BayVGH, Beschluss vom 28.03.2012 - 5 B 11.404 -, juris Rn. 27 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 15.09.2009 - 11 LB 487/07 -, juris Rn. 55; vgl. zur gerichtlichen Bewertung der J. als gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Organisation insgesamt: BayVGH, Beschluss vom 27.08.2004 - 5 ZB 03.1336 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 16.06.2009 - 5 ZB 07.272 -, juris Rn. 13; VGHBW, Urteil vom 11.06.2008 - 13 S 2613/03 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2011 - 5 B 6.07 -, juris Rn. 21 ff.
29Tatsächliche Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die oben dargestellten, gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen der J. unterstützt hat, liegen ebenfalls vor.
30Eine Unterstützungshandlung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG liegt vor, wenn sie für eine der vorgenannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist und wenn sie für den Ausländer erkennbar und von seinem Willen getragen zum Vorteil dieser Bestrebungen vorgenommen wird und nach Art und Gewicht auf eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen schließen lässt.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 - 19 A 1491/10 -, juris Rn. 47 m.w.N. insbesondere zur Rechtsprechung des BVerwG.
32Die vom Kläger im gerichtlichen Verfahren eingeräumte, ca. vier Jahre andauernde Tätigkeit als Jugendsekretär im J. -Ortsverein C. stellt eine Unterstützungshandlung in diesem Sinne dar. Auch seiner langjährigen Mitgliedschaft in der Vereinigung kommt insoweit maßgebliche Bedeutung zu, des Weiteren dem Umstand, dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich bei der EMUG, der Europäischen Moscheebau- und Unterstützungsgemeinschaft, zu arbeiten begonnen hat.
33Vgl. dazu erneut auch BayVGH, Beschluss vom 28.03.2012, a.a.O. Rn. 33 unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2011, a.a.O. Rn. 31.
34Dass er nach seinen Angaben gegenüber der Beklagten am 04.05.2011 keine Veranstaltungen organisiert hat, ändert nichts daran, dass die Übernahme der Funktionärstätigkeit durch den Kläger objektiv vorteilhaft für die J. gewesen ist. Angesichts seines weiteren Aussageverhaltens besteht ebenfalls kein Raum für die Annahme, seine Tätigkeit in der J. sei nach ihrem qualitativen Ausmaß nicht geeignet gewesen, um die Schlussfolgerung auf eine dauernde Identifikation mit der J. in ihrer Eigenschaft als Teil der N. H. -Bewegung zuzulassen. Der Kläger hat zum einen seine Funktionärstätigkeit für die J. im Verwaltungsverfahren geleugnet und erst nach Vorhalt seiner Erwähnung in der N. H1. mit der Klageschrift– konkludent – eingeräumt; ausdrücklich zugegeben hat er sie erst in der mündlichen Verhandlung. Zum anderen sind auch seine weiteren Einlassungen in sich widersprüchlich und unschlüssig. So hat er bei seiner Anhörung durch die Beklagte am 04.05.2011 angegeben, ihm sei bekannt, dass die J. vom Verfassungsschutz beobachtet werde. In der mündlichen Verhandlung erklärte er dagegen, er habe nicht gewusst, dass der J. verfassungsfeindliche Bestrebungen vorgeworfen würden. Diese Aussagen widersprechen sich inhaltlich und sind – jedenfalls ohne Weiteres – miteinander nicht vereinbar.
35Vor dem Hintergrund dieser Angaben des Klägers kann – unterstellt, die J. weise unter dem Aspekt der Verfassungsfeindlichkeit derzeit ein inhomogenes Erscheinungsbild auf – des Weiteren nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger einer Strömung innerhalb der J. angehört oder angehört hat, die rechtsstaatlich unbedenklichere Ziele verfolgt. Der Kläger hat im Übrigen auch keinerlei Angaben gemacht, die darauf schließen lassen, dass er zu den reformorientierten Mitgliedern der J. gehört; er negiert vielmehr von vornherein, dass die J. – auch – Bestrebungen verfolgt, die mit dem Grundgesetz nicht in Einklang stehen.
36Das aufgezeigte Aussageverhalten des Klägers schließt schließlich auch die Annahme aus, dass sich der Kläger zwischenzeitlich von seiner bisherigen Unterstützung der J. abgewandt hat. Da der Kläger darüber hinaus insgesamt die Verfassungsfeindlichkeit der J. leugnet, fehlt es auch an der für eine Abwendung erforderlichen Einsicht. Ein Abwenden von verfassungswidrigen Bestrebungen setzt nämlich einen Lernprozess voraus, der zunächst einmal die Einsicht in die Verfassungswidrigkeit früherer Unterstützungshandlungen voraussetzt – daran fehlt es beim Kläger.
37II.
38Die Klage hat auch insoweit keinen Erfolg, als mit dem Bescheid der Beklagten vom 28.12.2011 eine Gebühr in Höhe von 191,00 € festgesetzt worden ist. Nach § 38 Abs. 2 Satz 5 StAG kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses „von der Gebühr nach Satz 1“ Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden. § 38 Abs. 2 Satz 1 StAngG bestimmt, dass die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz 255,00 € beträgt (Hervorhebung durch die Kammer). Vorliegend ist aber keine Gebühr für eine Einbürgerung, sondern für die – rechtmäßige – Ablehnung einer Einbürgerung erhoben worden.
39III.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).