Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Auf Antrag 1513/310 MR/an vom 04.03.2011 i.d.F. vom 15.03.2011 werden die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21.02.2011
von der Beklagten an die Kläger
zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf insgesamt
1249,50 EUR
(in Worten: Eintausendzweihundertneunundvierzig 50/100 EUR)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 07.03.2011 festgesetzt.
Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
3Abgesetzt werden die Kosten des Privatgutachtens.
4Die Einholung eines Privatgutachtens war unter Berücksichtigung der Recht-sprechung des BVerwG (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 11.04.2001 in 9 KSt 2/01 und Beschluss vom 20.04.2010 in 9 KSt 19/09, jeweils juris) und dem Inhalt der Verfahrensakte nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO notwendig. In dem von der Untersuchungsmaxime beherrschten verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Prozesssituation die Einholung des Privatgutachtens nicht herausgefordert. Insoweit wird auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 10.03.2011 verwiesen.