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Auf Antrag 2010/00152 FK-TH vom 05.04.2011 i.d.F. vom 22.06.2011 werden die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 09.03.2011
von der Beklagten an die Kläger
zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf insgesamt
1369,10 EUR
(in Worten: Eintausenddreihundertneunundsechzig 10/100 EUR)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 07.04.2011 festgesetzt.
Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
3Festgesetzt werden a) (1,3 - 0,75=) 0,55 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG und § 15a Abs. 2 RVG, Streitwert: 20.000 EUR: 355,30 EUR, b) 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3102 VV RVG, Streitwert: 20.000 EUR: 775,20 EUR. c) Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR d) 19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG: 218,60 EUR - insgesamt: 1.369,10 EUR.
4Zu a): Abgesetzt werden 581,40 EUR (= 0,9 Gebühren) von der Verfahrensgebühr. Die Voraussetzungen der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG liegen nicht vor. An dem Gesamtstreitwert 20.000 EUR ist das Klagebegehren der jeweiligen Kläger mit 5.000 EUR beteiligt.
5Abgesetzt wird die Erledigungsgebühr (646,00 EUR). Die Rechtssache hat sich weder ganz noch teilweise nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch anwaltliche Mitwirkung erledigt. Hieran ändert sich auch nichts durch das Absehen von einer Fortsetzungsfeststellungsklage - vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 04.12.2007 in 3 C 07.2689, juris.
6Der Umsatzsteueransatz verringert sich entsprechend um 233,20 EUR.
7Der Zahlungseinwand der Beklagten kann nur teilweise berücksichtigt werden - vgl. § 15a Abs. 2 RVG. Der bestehende Streit darüber, worauf die unstreitigen, weitergehenden Zahlungen der Beklagten erfolgt sind, kann im Kostenfestsetzungs-verfahren nicht geklärt werden - vgl. u.a. OLG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2002 in 8 W 203/02, juris. Die der Zahlung zugrunde liegende Abrechnung vorgerichtlicher Kosten ist allerdings unzutreffend, weil auch insoweit die Voraussetzungen der Nr. 1008 VV RVG nicht vorliegen.