Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Abgabenbescheid der Beklagten vom 15.03.2010 für das Objekt E. -K. -Straße 39 wird aufgehoben, soweit darin für die Jahre 2009 und 2010 jeweils Gebühren für Oberflächenentwässerung für eine voll versiegelte Fläche von 1225,6 qm festgesetzt werden.
Der Abgabenbescheid der Beklagten vom 17.03.2010 für das Objekt H. X. 4 wird aufgehoben, soweit darin für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 jeweils Gebühren für Oberflächenentwässerung für eine voll versiegelte Fläche von 166,7 qm festgesetzt werden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer der zusammenhängenden Grundstücke E. -K. -Straße 39 und H. X. 4 in C. X1. . Auf dem Erhebungsbogen für die Ermittlung der versiegelten Flächen gab der Kläger unter dem 18.12.2008 an, die Entwässerung der dort aufgeführten Dachflächen finde auf dem Grundstück statt.
3Mit Abgabenbescheid vom 15.03.2010 setzte der Beklagte für die Jahre 2009 und 2010 für das Objekt E. -K. -Straße für eine voll versiegelte Fläche von 1225,6 qm Gebühren für die Oberflächenentwässerung von jeweils 355,42 Euro fest. Die berücksichtigten Flächen sind die im Erhebungsbogen unter den Nummern 3,4 und 6 aufgeführten Dachflächen. In der Erläuterung des Bescheides wird dazu bemerkt "Anschluss- und Benutzungszwang".
4Im entsprechenden Abgabenbescheid vom 17.03.2010 für das Objekt H. X. 4 traf die Beklagte die entsprechende Festsetzung für die Jahre 2007 bis 2010 für die im Erhebungsbogen unter Nr. 2 aufgeführte Dachfläche.
5Am 25.03.2010 (3 K 751/10) und 06.04.2010 ( 3 K 825/10) hat der Kläger Klage erhoben. Das Gericht hat die Klagen gemäß § 93 VwGO miteinander verbunden. Der Kläger trägt vor, die Beklagte berechne Niederschlagswassergebühren für die Dachflächen, obwohl ihr bekannt sei, dass das Niederschlagswasser auf seinem Grundstück versickere. Der Abgabenbescheid sei insoweit rechtswidrig, weil schon der Gebührentatbestand der Satzung der Beklagten nicht erfüllt sei. Das Wasser von den Dachflächen gelange nicht, wie § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung es erfordere, abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage. Diese werde also nicht tatsächlich in Anspruch genommen.
6Der Kläger beantragt,
7den Abgabenbescheid der Beklagten vom 15.03.2010 insoweit aufzuheben, als ihm darin Gebühren für die Oberflächenentwässerung für die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von jeweils 355,42 Euro auferlegt werden, und den Abgabenbescheid der Beklagten vom 17.03.2010 insoweit aufzuheben, als ihm darin Gebühren für die Oberflächenentwässerung für die Jahre 2007 bis 2010 in Höhe von jeweils 48,34 Euro auferlegt werden.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie trägt vor, die städtische Abwasseranlage verfüge für das Grundstück des Klägers über einen Stutzen für den Anschluss der privaten Einleitungsvorrichtung. Die in Rede stehenden Dachflächen seien aber nicht an die städtische Niederschlagsentwässerung angeschlossen.
11Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 03.02.2011 und 10.02.2011 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
12Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 3 K 751/10 und 3 K 825/10 mit den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Das Gericht konnte mit Einverständnis der Parteien gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
15Die zulässigen Anfechtungsklagen sind begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit er sie angefochten hat.
16Die Ermächtigungsgrundlage der mit der Klage angefochtenen Gebührenfestsetzungen findet sich in der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Stadt C. X1. vom 14.12.2007 i.d.F. der Änderungen vom 29.08.2008 und 28.12.2009, die gemäß § 26 der Satzung rückwirkend am 01.01.2007 in Kraft getreten ist. Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung erhebt die Stadt u.a. nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW Abwassergebühren für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage. § 3 Abs. 1 der Satzung sieht die getrennte Erhebung von Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und von Niederschlagswasser vor. Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach § 3 Abs. 3 der Satzung auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten oder überbauten und/oder versiegelten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Nach § 4 b Abs. 2 der Satzung entsteht kein Anspruch auf völlige oder teilweise Freistellung von der Gebührenpflicht daraus, dass unter Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang eine Verwendung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück erfolgt oder aus anderen Gründen verhindert wird, dass Niederschlagswasser vom Grundstück in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.
17Das Gericht hat keine Bedenken gegen die Wirksamkeit von § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 und 3 der Satzung. Insbesondere lässt sich aus den dort getroffenen, oben wiedergegebenen Regelungen, wie § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW dies fordert, der die Abgabe begründende Tatbestand entnehmen. Den genannten Vorschriften aus der Satzung der Beklagten ist i.V.m. § 4 Abs. 2 KAG NRW zu entnehmen, dass die in Rede stehende Gebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Abwasseranlage erhoben wird; besonders deutlich ergibt sich dies aus dem Wort abflusswirksam in § 3 Abs. 3 der Satzung. Diese Auslegung des Gebührentatbestandes der Satzung i.V.m. dem KAG entspricht im Übrigen derjenigen, die bisher von der Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelt worden ist.
18Vgl. Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand Juli 2010, § 4 KAG Rdnr. 22, m.w.N.; Queitsch in Hamacher u.a., KAG NRW, Kommentar, Stand September 2010, § 6 KAG, Rdnrn. 143 ff.
19Hiervon ausgehend ist es nicht gerechtfertigt, gegenüber dem Kläger die in Rede stehenden Gebühren festzusetzen, denn der Kläger nimmt die Abwasseranlage mit den nicht an die städtische Niederschlagsentwässerung angeschlossenen Flächen nicht tatsächlich in Anspruch.
20Aus § 4 b Abs. 2 der Satzung ergibt sich nichts anderes. Es kann offen bleiben, ob für die Vorschrift angesichts der Regelung des § 4 Abs. 2 KAG überhaupt ein Anwendungsbereich verbleibt. Jedenfalls kann die Vorschrift auch nach ihrer systematischen Stellung nur Fälle betreffen, in denen - anders als hier - der Gebührentatbestand erfüllt ist.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.