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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 825/10

Datum:
15.02.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 825/10
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2011:0215.3K825.10.00
 
Tenor:

Der Abgabenbescheid der Beklagten vom 15.03.2010 für das Objekt E. -K. -Straße 39 wird aufgehoben, soweit darin für die Jahre 2009 und 2010 jeweils Gebühren für Oberflächenentwässerung für eine voll versiegelte Fläche von 1225,6 qm festgesetzt werden.

Der Abgabenbescheid der Beklagten vom 17.03.2010 für das Objekt H. X. 4 wird aufgehoben, soweit darin für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 jeweils Gebühren für Oberflächenentwässerung für eine voll versiegelte Fläche von 166,7 qm festgesetzt werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

 
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