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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 2592/10

Datum:
27.09.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2592/10
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2011:0927.3K2592.10.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird der Feuerstättenbescheid vom 4.9.2010 in der Gestalt des Ersetzungsbescheides vom 24.10.2010 aufgehoben, soweit darin für die Reinigung des Schornsteins ein zweiter Termin pro Jahr festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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