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Verwaltungsgericht Minden, 14 K 885/10.PVL

Datum:
21.11.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
Fachkammer für Personalvertretungssachen/Land
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 K 885/10.PVL
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2011:1121.14K885.10PVL.00
 
Tenor:

Auf Antrag des Antragstellers wird festgestellt, dass die Vereinbarungen mit a) der Maskenbildnerin E, b) der Theatermalerin E1, dass sich die Vertragsverhältnisse im Übrigen nach dem Normalvertrag Bühne in der jeweils gültigen Fassung und den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein - Bundesverband deutscher Theater - und der Genossenschaft Deutscher Bühnen - Angehörigen abgeschlossenen Tarifverträge richten, nicht der Mitbestimmung des Beteiligten unterliegen.

Auf Antrag des Beteiligten wird festgestellt, dass die Einstellung und die Eingruppierung einer Maskenbildnerin/eines Maskenbildners sowie einer Theatermalerin/eines Theatermalers seiner Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 LPVG unterliegt.

 
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