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Verwaltungsgericht Minden, 11 L 701/11

Datum:
21.12.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 701/11
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2011:1221.11L701.11.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller im Verfahren 11 K 3001/11 erhobenen Klage gegen die unter Nr. 4 und 7 des Bescheides des Polizeipräsidiums C1. vom 14.12.2011 enthaltenen Auflagen, mit denen

- das geschlossene Marschieren in Blöcken, Rotten, Zügen und Reihen untersagt (Nr. 4 Abs. 1),

- die Anzahl der verwendeten Fahnen auf eine Fahne pro 50 Teilnehmer begrenzt (Nr. 4 Abs. 2 Satz 1)

und

der Gebrauch nationalsozialistischen Propagandajargons bzw. nationalsozialistisch geprägter Begriffe und die sinnunterstützende Sprechweise, die an nationalsozialistische Demagogen erinnert, verboten (Nr. 7 Abs. 3)

wird, wird wiederhergestellt, hinsichtlich der Auflage unter Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 allerdings mit der Einschränkung, dass die Zahl der zugelassenen Fahnen nicht mehr als eine Fahne pro 10 Teilnehmer beträgt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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