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Verwaltungsgericht Minden, 11 K 58/10

Datum:
19.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 58/10
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2011:0119.11K58.10.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. November 2009 verpflichtet, den Kläger unter Befreiung von der Gebühr nach § 38 Abs. 2 StAG in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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