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Verwaltungsgericht Minden, 11 K 3068/09

Datum:
23.03.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 3068/09
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2011:0323.11K3068.09.00
 
Tenor:

Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 27.10.2009 wird aufgehoben, soweit eine Abwasserabgabe von mehr als 126.935,90 Euro festgesetzt wird.Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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