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Verwaltungsgericht Minden, 11 K 125/10

Datum:
13.07.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 125/10
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2011:0713.11K125.10.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2009, mit dem er den Zuwendungsbescheid vom 27. Juni 2005 für die Sonderprämie für männliche Rinder 2004 aufgehoben und die Anträge auf Gewährung von Sonderprämie für männliche Rinder 2004 abgelehnt hat, wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. und des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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