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Verwaltungsgericht Minden, 9 K 967/09

Datum:
29.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 967/09
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2010:0729.9K967.09.00
 
Tenor:

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. März 2009 - Az. 4.1-3215-08/3- einschließlich der Zwangsgeldandrohungen wird aufgehoben, soweit die Klägerin aufgefordert worden ist, die Sperrung des "X.-----weges " aufzuheben und ihr untersagt worden ist, den "X1.------weg " im westlichen Bereich der Hofstelle des Gutes P. zu sperren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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