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Verwaltungsgericht Minden, 8 L 407/10

Datum:
11.10.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 407/10
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2010:1011.8L407.10.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragsteller zu 2., 3., 5.-12., 14.-20., 22.-30., 32. und 33.den Antrag zurückgenommen haben.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1. - 33. tragen die Gerichtskosten sowie die bis zur Antragsrücknahme am 14. September 2010 entstandenen außergerichtlichen Kosten zu je 1/33. Die danach entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsteller zu. 1., 4.,13., 21. und 31. zu je 1/5. Eheleute sowie die unter Ziffer 5 erfassten Antragsteller tragen den auf sie entfallenden jeweiligen Kostenanteil gesamtschuldnerisch.

Der Streitwert wird für die Zeit bis zur teilweisen Antragsrücknahme am 14. September 2010 auf 82.500,00 EUR, für die Zeit danach auf 12.500,00 EUR festgesetzt.

 
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