Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Gründe:
2Die gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist unbegründet.
3Zutreffend hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.12.2009 0,75 Gebühren von der Verfahrensgebühr erster Instanz (= 141,75 EUR) nebst anteiliger Mehrwertsteuer von den geltend gemachten Kosten abgesetzt, da wegen desselben Gegenstandes bereits eine Geschäftsgebühr vorgerichtlich entstanden war, die nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG i.V.m. Nr. 2300 VVRVG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Dies ist im einzelnen bereits in dem Kostenfestsetzungsbeschluss dargelegt. Auch ist dort ausgeführt, dass sich hieran auch durch das Inkrafttreten des § 15 a RVG am 05.08.2009 nichts geändert hat. Da das Gericht der Begründung und der Wertung des Beschlusses folgt, wird insoweit auf die dortigen Darlegungen verwiesen.
4Ergänzend sei lediglich ausgeführt, dass es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts entspricht, dass die Gesetzesänderung in § 15 a RVG allenfalls für nach dem Inkrafttreten abzurechnende Verfahren eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ausschließt, nicht jedoch Geltung für die sogenannten "Altfälle" beanspruchen kann. Dies ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers auch aus mehreren Verfahren, an denen sie beteiligt waren, bekannt (vgl. zuletzt noch Beschluss des Gerichts vom 05.01.2010 in dem Verfahren 8 K 2441/07.A).
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
6Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.