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Auf Antrag 00566-08 WE/da vom 29.10.2009 werden die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 14.10.2009
von dem Beklagten an den Kläger
zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf
417,54 EUR
(in Worten: Vierhundertsiebzehn 54/100 EUR)
nebst Zinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz ab 30.10.2009 festgesetzt.
Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
3Von den Anwaltskosten des Klägers in erstattungsfähiger Höhe von 835,08 EUR trägt der Beklagte, der keine eigenen Kosten angemeldet hat, 1/2= 417,54 EUR.
4Abgesetzt werden 225,75 EUR von der Verfahrensgebühr nebst anteiliger Umsatz-steuer.
5Als Folge fehlender Angaben zu der wegen desselben Streitgegenstandes vor- gerichtlich entstandenen Vergütung ist der Ansatz der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf den Mindestgebühren-satz 0,55 zu beschränken. Dem steht auch der erst nach Klageerhebung in Kraft getretene § 15a RVG nicht entgegen - wobei nach der hier vertretenen Ansicht dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei § 15a Abs. 2 RVG um eine Gesetzes-änderung im Sinne von § 60 Abs. 1 RVG handelt - vgl. VG Minden, Kostenfest-setzungsbeschluss vom 06.04.2010 in 7 K 844/09.A, nrwe.
6Zur Frage der Anwendung des § 15a RVG auf sogenannte Altfälle vgl. ferner OVG Münster, Beschluss vom 10.06.2010 in 18 E 1722/09, juris; sowie VGH München, Beschluss vom 16.08.2010 in 19 C 10.1667, juris.
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