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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des Vollstreckungsbetrages leistet.
Tatbestand:
2Der am .............1987 geborene Kläger besitzt die albanische Staatsangehörigkeit. Am 17.02.2010 wurde der Kläger von der Polizei in C. verhaftet. Er befindet sich seither aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts C. in Untersuchungshaft. Einen Aufenthaltstitel besitzt der Kläger nicht.
3Mit Bescheid vom 31.03.2010 forderte der Beklagte den Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf und drohte ihm die Abschiebung nach Albanien an.
4Am 22.05.2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die er nicht weiter begründet hat.
5Der Kläger beantragt,
6den Bescheid vom 31.03.2010 aufzuheben.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
11Die Klage ist unbegründet.
12Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger von daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13Die Abschiebungsandrohung genügt den gesetzlichen Vorgaben der §§ 58 und 59 AufenthG. Insbesondere ist der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, denn er ist unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist (vgl. § 14 Abs. 1 AufenthG). Darüber hinaus kommt es nach der Rechtsprechung des OVG NRW,
14vgl. Beschluss vom 20.02.2009 - 18 A 2620/09 -,
15auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht in diesem Zusammenhang ohnehin nicht - mehr - an.
16Abschiebungsverbote - die zudem nicht zu erkennen sind - stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergehen gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.
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