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Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand:
2Die Klägerin zu 1. ist im Jahre 1966 geboren und Staatsangehörige der Republik Kosovo. Ihr Kind, die minderjährige Klägerin zu 2., ist am 00.00.0000 in der Bundesrepublik Deutschland geboren.
3Asylanträge der Klägerinnen wurden mit Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 21.07.2003 - 7 K 2968/02.A - (im Falle der Klägerin zu 1.) und vom 22.07.2004 - 7 K 7240/03.A - (Klägerin zu 2.) rechtskräftig negativ abgeschlossen. Hinsichtlich der Klägerin zu 1. wurde im Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 21.07.2003 ausgeführt, es sei jedenfalls derzeit nicht zu erkennen, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Angaben, sie sei wegen Rückenschmerzen, aber auch wegen anderer Schmerzen in ständiger ärztlicher Behandlung und erhalte Medikamente, insbesondere Infusionen, bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine konkrete Gefahr an Leib und Leben geraten könne.
4Mit Antrag vom 14.09.2009 beantragten die Klägerinnen das Verfahren hinsichtlich der Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 5, 7 des AufenhtG wiederaufzugreifen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin zu 1. habe als alleinstehende Mutter im Kosovo keine Lebensgrundlage. Dazu komme, dass sie als Roma in besonderem Maße diskriminiert werde. Zur Begründung bezog sich die Klägerin auf ein ärztliches Attest der Gemeinschaftspraxis T. -T1. , I. , vom 08.09.2009, wonach sie in regelmäßiger haus- und fachärztlicher Behandlung wegen lumbaler und sonstiger Bandscheibenschäden sei. Sie sei bis auf weiteres nicht arbeitsfähig.
5Mit Bescheid vom 20.04.2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge der Klägerinnen auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 des Ausländergesetzes ab.
6Die Klägerinnen haben am 07.05.2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin zu 1. vor, ihre Krankheit habe sich inzwischen sehr verschlimmert. Sie könne manchmal nicht einmal mehr aufstehen. Derzeit lebe keine ihrer Verwandten mehr im Kosovo. Ihre Mutter habe inzwischen eine Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland, ebenso ihr Vater.
7Die Klägerinnen beantragen,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.04.2010 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5, 7 AufenthG gegeben seien.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie den mit der Ladungsverfügung konkretisierten Inhalt der Lageakte des Gerichts zur Lage im Kosovo, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
14Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 AufenthG. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die zutreffenden und ausführlichen Darstellungen und Gründe des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 20.04.2010, denen das Gericht nach Überprüfung folgt (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG).
15Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
16Auch das Vorbringen der Klägerinnen im gerichtlichen Verfahren und insbesondere auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Berichte des Diakonischen Werkes, des UNHCR, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie der Organisation Pro-Asyl sind nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu begründen.
17Dabei übersieht das Gericht die schwierige Lage der Klägerin zu 1. und ihrer Tochter nicht, aus ihr ergibt sich jedoch nach wie vor weder eine Verfolgung im Sinne des Asylrechts und des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Auch insoweit kann Bezug genommen werden auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides sowie die Ausführungen der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Berichte und Auskünfte hinsichtlich der allgemeinen Lage im Kosovo und der Situation der Rückkehrer. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerinnen bei einer Rückkehr in eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit kommen könnten, sind für das Gericht auch in Ansehung dieser Berichte nicht ersichtlich.
18Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 83 b AsylVfG abzuweisen.