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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 207/10

Datum:
31.08.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 207/10
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2010:0831.3K207.10.00
 
Tenor:

Der Kostenbescheid des Beklagten vom 19. März 2009 mit der Nr. 809003 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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