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Verwaltungsgericht Minden, 2 L 103/10

Datum:
12.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 103/10
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2010:0512.2L103.10.00
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin H. aus Q. X. wird abgelehnt.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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