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Verwaltungsgericht Minden, 12 K 1317/09

Datum:
06.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 1317/09
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2010:0706.12K1317.09.00
 
Tenor:

Soweit die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

 
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