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Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2736/09

Datum:
09.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 2736/09
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2010:0609.11K2736.09.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die der Beigeladenen unter dem 24.09.2009 erteilte befristete Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 der 18. BImSchV für das Spiel des T. Q. 07 e.V. gegen B. C1. am 26.10.2009 in der F. -U. -B1. rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger je zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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