Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Minden, 10 K 606/09

Datum:
22.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 K 606/09
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2010:0622.10K606.09.00
 
Tenor:

Das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Mai 2010 ergangene Urteil selben Rubrums und Aktenzeichens wird gemäß § 118 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) berichtigt:

I. Absatz 1 des Urteilstenors lautete bislang:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der X. T. vom 01. August 2008, 26. August 2008, 22. September 2008, 28. Oktober 2008, 26. November 2008 und 19. Dezember 2008 sowie des Widerspruchsbescheides der X. T. vom 03. Februar 2009 - soweit diese entgegenstehen - verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 15. Juli 2008 auf Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Dieser Absatz wird berichtigt und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der X. T. vom 01. August 2008, 26. August 2008, 22. September 2008, 28. Oktober 2008, 26. November 2008 und 19. Dezember 2008 sowie des Widerspruchsbescheides der X. T. vom 03. Februar 2009 - soweit diese entgegenstehen - verpflichtet, die Anträge der Klägerin vom 15. Juli 2008, 12. August 2008, 09. September 2008, 15. Oktober 2008, 10. November 2008 und 12. Dezember 2008 auf Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

II. Im Tatbestand des Urteils findet sich auf Seite 3 des Urteilsabdrucks im 2. Absatz die folgende Formulierung:

Am 15. Juli 2008 beantragte die Klägerin, die entsprechend einer von ihr im Jahre 1999 erteilten Vorsorgevollmacht von ihrem Sohn vertreten wird, bei der X. T. die Gewährung von Beihilfen zu den Kosten der Pflege sowie von Unterkunft, Verpflegung und Investitionen für die Zeit ab Juli 2008. Hierbei machte sie geltend, dass die vom Sozialamt gewährten Pflegewohngeldleistungen als nachrangige Leistungen nicht abzugsfähig seien.

Dieser Absatz wird ebenfalls berichtigt und wie folgt neu gefasst:

Am 15. Juli 2008, 12. August 2008, 09. September 2008, 15. Oktober 2008, 10. November 2008 und 12. Dezember 2008 (Eingang der betreffenden Schreiben bei der X. T. ) beantragte die Klägerin, die entsprechend einer von ihr im Jahre 1999 erteilten Vorsorgevollmacht von ihrem Sohn vertreten wird, die Gewährung von Beihilfen zu den Kosten der Pflege sowie von Unterkunft, Verpflegung und Investitionen für die Zeit ab Juli 2008. Hierbei machte sie geltend, dass die vom Sozialamt gewährten Pflegewohngeldleistungen als nachrangige Leistungen nicht abzugsfähig seien.

Im Übrigen bleibt das Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Mai 2010 unverändert.

 
1 2
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank