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Verwaltungsgericht Minden, 9 K 707/08.A

Datum:
22.06.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 707/08.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2009:0622.9K707.08A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 2008 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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