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Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1329/08.A

Datum:
22.06.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1329/08.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2009:0622.9K1329.08A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 03. April 2008 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, und Afghanistan als Zielstaat zu bezeichnen, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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