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werden auf Antrag 1979/08 vom 28.10.2008 die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22.10.2008
von dem Antragsgegner an den Antragsteller
zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf
63,23 EUR
(in Worten: Dreiundsechzig 23/100 EUR)
nebst Zinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz ab 29.10.2008 festgesetzt.
Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
3Von erstattungsfähigen 126,45 EUR Anwaltskosten des Antragstellers trägt der Antragsgegner, welcher keine Kosten zur Ausgleichung angemeldet hat, 1/2 = 63,23 EUR.
4Abgesetzt wurden 0,75 Gebühren von der Verfahrensgebühr (= 120,75 EUR) nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG. Die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG mindert sich entsprechend um 2,29 EUR und der Umsatzsteueransatz um 23,38 EUR.
5Der Antragsteller wurde von seinen Prozessbevollmächtigten wegen desselben Gegenstandes vorgerichtlich vertreten. Wegen fehlender Angaben zur Höhe der Geschäftsgebühr für diese Tätigkeit ist eine höhere als die nach Maximalanrechnung verbleibende 0,55 Verfahrensgebühr derzeit nicht glaubhaft. Zum Erfordernis der Glaubhaftmachung und zur Maximalanrechnung vgl. u.a. VG Minden, Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 09.11.2005 in 7 L 382/05, vom 03.08.2007 in 9 K 968/06.A, juris (bestätigt durch Beschluss vom 02.10.2007, nrwe; mit einem Hinweis auf BGH, Beschluss vom 04.04.2007 in III ZB 79/06, juris) vom 06.02.2008 in 7 K 2953/05.A, juris; Beschluss vom 27.10.2008 in 9 K 504/08, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 19.11.2008 in AN 1 M 08.30408, juris; sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2008 in 13 OA 63/08, juris.
6Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr in Stellenbesetzungsverfahren vgl. bereits VG Minden, Beschlüsse vom 26.02.2008 in 4 L 102/07 und 4 L 119/07, nrwe und juris.