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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 3420/08

Datum:
17.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3420/08
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2009:0817.4K3420.08.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 08.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2008 verpflichtet, dem Kläger zu den Liquidationen des Zahnarztes W. vom 01.04.2008 und 04.09.2008 weitere Beihilfe in Höhe von 3.482,12 EUR zu gewähren und auf den Betrag Prozesszinsen ab Klageerhebung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Achtzehntel und der Beklagte zu siebzehn Achtzehnteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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