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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2121/09

Datum:
04.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2121/09
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2009:1104.4K2121.09.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des M. für C. und W. vom 29. Mai 2007 und dessen Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2007 verpflichtet, dem Kläger für die Jahre 2005 und 2006 weiteren Familienzuschlag in Höhe von insgesamt 208,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. September 2007 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

 
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