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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1778/07

Datum:
19.01.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1778/07
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2009:0119.4K1778.07.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 30.05.2007 und 08.06.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2007 verpflichtet, dem Kläger auf seine Anträge vom 03.05.2007 und 06.06.2007 bezüglich der Aufwendungen für die Beschaffung der Medikamente "Bromelain Pos", "Natrium Sulfuricum D 30", "Bronchipret" und "Lymphdiaral Basistropfen SL" Beihilfe zu gewähren und auf den Betrag Prozesszinsen ab Klageerhebung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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