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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1394/09

Datum:
02.09.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1394/09
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2009:0902.4K1394.09.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landrats des Kreises N. -M. vom 6. Januar 2009 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 12. Mai 2009 verpflichtet, der Klägerin zu den Rechnungen des Zahnarztes S. O. vom 19. Dezember 2008 (Rechnungsnummern 1/500/30 und 1/500/31) weitere Beihilfe in Höhe von 438,15 EUR zu gewähren, und verurteilt, auf diesen Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 8. Juni 2009 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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