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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 3054/08

Datum:
23.04.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 3054/08
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2009:0423.3K3054.08.00
 
Tenor:

Der Bescheid vom 22. September 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwen-den, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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