Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Hannover verwiesen.
Gründe:
2Der Rechtsstreit ist gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 173 VwGO an das Landgericht Hannover zu verweisen, da der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet ist.
3Es liegt keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO sondern eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach § 13 GVG vor. Die Zertifizierung des Studiengangs "Master of Education" in dem hier zu bewertenden Fall ist keine Maßnahme, deren Rechtmäßigkeit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, d.h. nach einem Sonderrecht des Staates, zu beurteilen ist.
4Das ergibt sich aus Folgendem: Der Zertifizierung ist nicht das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) in der Fassung zugrundezulegen, die es durch die Änderung vom 31.10.2006 erhalten hat (GV. NRW. 2006, 474). Das frühere Ministerium für Wissenschaft und Forschung hat für den Studiengang "Master of Education" nämlich bereits zuvor und zwar mit Bescheid vom 07.06.2005 eine Genehmigung nach § 108 HG NRW a.F. erteilt. Die Genehmigung enthält zwar die Auflage, die Zertifizierung des Studiengangs durchzuführen. Die Zertifizierung war damit aber nicht Voraussetzung für die Aufnahme des Studienbetriebs. Aufgrund der Genehmigung wurde der Studiengang auch bereits vor der o.a. Gesetzesänderung und vor der erfolgten Akkreditierung eingerichtet und betrieben. § 7 HG NRW n.F., der die Akkreditierung von Studiengängen nunmehr regelt und ferner dazu führt, dass in den nach dieser Vorschrift durchzuführenden Akkreditierungsverfahren die Agenturen als Beliehene und damit öffentlich-rechtlich handeln, ist im vorliegenden besonderen Fall nicht anwendbar. § 7 HG NRW n.F. erfasst nicht solche Studiengänge, die bereits vor der o.a. Gesetzesänderung aufgrund einer Genehmigung des Ministeriums eingerichtet worden waren und in denen der Studienbetrieb schon aufgenommen worden war, sondern nur neu eingerichtete Studiengänge. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 2 HG NRW n.F. Danach setzt die Aufnahme des Studienbetriebs den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus, d.h. die Akkreditierung muss positiv abgeschlossen sein, bevor der Studiengang überhaupt betrieben werden kann. Desweiteren ergibt sich dies aus der Gesetzesbegründung. Danach regelt § 7 Abs. 1 den Rückzug des Staates aus der operativen Detailsteuerung bei der Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen und ihrer Qualitätskontrolle.
5Vgl. LTDrs. 14/2063, S. 141.
6Ferner entspricht es auch sonst ersichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 31.10.2006 zum 01.01.2007 nur solche Studiengänge weiter betrieben werden durften, für die ein positives Akkreditierungsergebnis vorlag und in allen anderen Studiengängen der Studienbetrieb einzustellen war. Darauf liefe es jedoch hinaus, wenn man die Zertifizierung für alle Studiengänge - auch für die schon bisher genehmigten - forderte, denn diesbezüglich fehlen im Hochschulgesetz Übergangsvorschriften. Dieser Auffassung ist auch die Klägerin nicht. Sie hat den Studiengang "Master of Education" nach der Gesetzesänderung bis zur erfolgten Zertifizierung (selbstverständlich) aufgrund der vorliegenden Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen weiter betrieben.
7Desweiteren haben die Klägerin und die Beklagte zur Durchführung der Akkreditierung einen privatrechtlichen Vertrag geschlossen (vgl. Vertrag vom 19.08.2004). Dieser Vertrag kann unter keinem Gesichtspunkt als öffentlich-rechtlicher Vertrag qualifiziert werden, da er zu einer Zeit geschlossen wurde, als weder wirksam Hoheitsbefugnisse auf den Akkreditierungsrat noch auf die Akkreditierungsagenturen übertragen worden waren.
8Vgl. hierzu z.B. Pautsch, Rechtsfragen der Akkreditierung, WissR 2005, 200, 209f.
9Durch die später aufgrund von Änderungen der Vorgaben des Akkreditierungsrats erfolgten Vertragsanpassungen - wie die Beteiligung von Studierenden (vgl. die Schreiben vom 27.09.2006 und vom 14.11.2006) - ergibt sich nichts anderes. Dadurch hat sich die Rechtsnatur des Vertrags nicht geändert.
10In dem hier gegebenen Sonderfall, in dem die Einrichtung des Studiengangs (noch) aufgrund einer Genehmigung des Ministeriums gemäß § 108 HG NRW alter Fassung erfolgte, für deren Erteilung eine erfolgreiche Akkreditierung nicht Voraussetzung war und bei dem zudem zwischen der Akkreditierungsagentur und der Hochschule ein privatrechtlicher Vertrag über die Akkreditierung geschlossen wurde, den die Beklagte durch die erfolgte Akkreditierung erfüllen wollte, handelt die beklagte Akkreditierungsagentur der Klägerin gegenüber privatrechtlich und nicht öffentlich-rechtlich. Die Akkreditierung ist hier als privatrechtlicher, unselbständig ausgestalteter Verfahrensbestandteil des staatlichen Genehmigungsverfahrens anzusehen.
11Vgl. Pautsch, Rechtsfragen der Akkreditierung, WissR 2005, 200, 215; Müller-Terpitz, Akkreditierung im rechtsfreien Raum? Standards, rechtliche Anforderungen und Umsetzungsprobleme der Akkreditierung, II. Nr. 3. lit. b) bb) - für den Fall, dass die Akkreditierung nicht oder nur implizit geregelt wurde -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht, aber den Beteiligten bekannt; a.A. Lege, Die Akkreditierung von Studiengängen, JZ 2005, 698, 701ff; Heitsch, Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Fragen der Akkreditierung von Studiengängen, DÖV 2007, 770, 777f.
12Damit wäre ein (vertraglicher) Anspruch auf Akkreditierung des Studiengangs ohne die angegriffenen Auflagen vor dem Zivilgericht zu klären, wobei offen bleiben kann, welche Folgen der Widerruf der Akkreditierungsentscheidung durch die Beklagte, die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.07.2009 erteilte Ausnahmegenehmigung sowie die damit einhergehenden Klageänderungen der Klägerin im Schriftsatz vom 23.07.2009 auf das laufende Verfahren haben. Diese Prüfung muss dem zuständigen Zivilgericht vorbehalten bleiben.
13Die Kammer geht - im Gegensatz zur vorläufigen Streitwertfestsetzung - nunmehr von einem Streitwert aus, der höher als 5.000,- EUR ist, so dass gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, 17 ZPO das Landgericht Hannover sachlich und örtlich zuständig ist.
14