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Verwaltungsgericht Minden, 1 L 264/09

Datum:
04.06.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 264/09
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2009:0604.1L264.09.00
 
Tenor:

1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Kostenentscheidung folgt der Kostenübernahme- Erklärung des Antragsgegners gemäß Nr. 5111 Ziff. 4 der Anlage zum Gerichtskostengesetz.

3. Der Streitwert wird auf 2250,00 EUR festgesetzt (§§ 53, 52 Abs. 1 GKG).

 
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