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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 802/07

Datum:
17.02.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 802/07
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2009:0217.1K802.07.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29.02.2008 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 18.12.2006 zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 695 m² und 35 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 4, Flurstücke 221, 224, 303, 304 und 289 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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