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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
2In dem zwischen den Parteien anhängig gewesenen Verfahren 9 K 5989/03 erklärte der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2005, dass er dem Kläger Einsicht in die nicht geschützten Daten des Liegenschaftskatasters (Geobasisdaten einschließlich der Bodenschätzungsergebnisse, soweit sie vorlägen) gewähren wolle und er entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und gegen Erstattung der entsprechenden Kosten gemäß der Gebührenordnung auch Auszüge bzw. Abschriften erhalten könne.
3Die Parteien erklärten sodann den damaligen Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
4In der Folgezeit machte der Kläger von seinem Recht Gebrauch, im Rahmen der Offenlegung der in das Liegenschaftskataster übernommenen Ergebnisse der Flurbereinigungsverfahren Fabbenstedt und Vehlage das neu aufgestellte Liegenschaftskataster hinsichtlich der in seinem Eigentum stehenden Flurstücke in den Gemarkungen Espelkamp, Fabbenstedt und Vehlage einzusehen.
5Neben der Einsichtnahme beantragte und erhielt er von verschiedenen Flurstücken Auszüge aus dem Katasterkartennachweis mit Bodenschätzung. Außerdem erhielt er Auszüge aus dem Katasterbuchnachweis mit Eigentümerangabe seiner eigenen Grundstücke. Dem Wunsch des Klägers, ihm auch die Eigentümer verschiedener weiterer Flurstücke mitzuteilen, die sich nicht in seinem Eigentum befinden, kam der Beklagte nicht nach. Mit Schreiben vom 05. Dezember 2005 wies er zur Begründung auf § 5 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW -) hin.
6Hiergegen richtet sich die am 06.02.2006 erhobene Klage. Der Kläger macht sinngemäß geltend, er habe einen Anspruch auf entsprechende Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster.
7Der Kläger beantragt - sinngemäß -,
8ihm die Eigentümerangaben aus dem Liegenschaftskataster der folgenden Grundstücke bekannt zu geben:
9Gemarkung Varl, Flur 4, Flurstück 78, Gemarkung Sielhorst, Flur 10, Flurstücke 63 und 70, Gemarkung Fabbenstedt, Flur 3, Flurstücke 30, 34, 134, 151, 166 und 167 und Gemarkung Espelkamp, Flur 17, Flurstücke 85 und 95.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung trägt er vor: Er halte die Klage bereits für nicht zulässig, da der Kläger zunächst gegen seine Verfügung vom 05.12.2005 hätte Widerspruch einlegen müssen. Die Klage sei jedoch zumindest nicht begründet: Die Eigentumsangaben der nicht in seinem Eigentum stehenden Grundstücke seien ihm zu Recht nicht mitgeteilt und Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch nicht ausgehändigt worden, da ein berechtigtes Interesse nicht ausreichend habe dargelegt werden können (§ 14 Abs. 2 S. 1 Verm-KatG NRW).
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Das Gericht kann über die Klage trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da der Kläger zu dieser Verhandlung ordnungsgemäß geladen war und keine erheblichen Gründe im Sinne von §§ 173 VwGO, 227 ZPO für eine Terminsänderung vorliegen. Eine Partei ist gehalten, Gründe für eine Terminsverlegung rechtzeitig geltend zu machen und sie auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Das hat der Kläger nicht getan. Es ist nicht davon auszugehen, dass die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden erst am Terminstage, an dem das entsprechende Fax bei Gericht einging, entstanden sind, da der Kläger im Verfahren 5 K 1089/08 in dem dort ebenfalls erst am Terminstag, dem 16.05.2008, eingegangenen Fax die gleichen Beschwerden schildert. Da dem Fax vom 29.05.2008 auch kein ärztliches Attest beigefügt war, sah sich das Gericht nicht gehalten, den Termin zu verlegen. Dass der Kläger aus finanziellen Gründen auf eine ärztliche Behandlung verzichtet hat, ist nicht glaubhaft, da der Kläger als Rentner krankenversichert sein dürfte.
16Eine Terminsverlegung ist auch nicht geboten, um dem Kläger persönlich Gelegenheit zu Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu geben und rechtliches Gehör zu ermöglichen. Der Kläger hatte während des seit 2006 anhängigen Verfahrens genügend Möglichkeiten zum Vorbringen seiner Gründe, zumal auch im Vorgängerverfahren 9 K 5989/03 die rechtlichen Fragen des Umfangs der Einsichtnahme in das Kataster erörtert worden sind.
17Das Gericht kann ungeachtet des auch gegen den entscheidenden Richter gerichteten Befangenheitsantrages des Klägers entscheiden, weil die Befangenheitsanträge offensichtlich rechtsmissbräuchlich sind. Vom Kläger werden keine Gründe genannt, die die Besorgnis der Befangenheit der im Befangenheitsantrag genannten Richter rechtfertigen könnten. Der Kläger leitet - wie auch in früheren Verfahren - eine Besorgnis der Befangenheit offenbar allein aus dem Umstand her, dass die Richter an für ihn negativen Entscheidungen mitgewirkt haben.
18Vgl. auch VG Minden, Gerichtsbescheid vom 4. September 2007 - 8 K 2441/06 -.
19Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
20Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende Einsicht in das Liegenschaftskataster, insbesondere auf Angabe der Eigentümer der von ihm benannten, nicht in seinem Eigentum stehenden Flurstücke. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 VermKatG NRW werden die Geobasisdaten mit Ausnahme der Eigentümerangaben des Liegenschaftskatasters zur Nutzung für eigene Zwecke zugänglich gemacht. Nach § 14 Abs. 2 S. 1 Verm-KatG NRW werden die Eigentümerangaben nur dem bereit gestellt, der dafür ein berechtigtes Interesse darlegt. Das ist hinsichtlich der vom Kläger gewünschten Einsicht in die nicht in seinem Eigentum stehenden Grundstücke nicht erfolgt.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.