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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Nach Ergehen des Gerichtsbescheides vom 14.09.2007 hat der Kläger am 22.10.2007 den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, jedoch in der Sache nicht begründet.
3Der - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene - Kläger beantragt,
4den Bescheid des Beklagten vom 10.11.2006 und den Widerspruchsbescheid der C1. E. vom 08.02.2007 aufzuheben.
5Der Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
8Entscheidungsgründe:
9Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
10Dies ist bereits in dem Gerichtsbescheid vom 14.09.2007 dargelegt worden. Da der hiernach eingegangene Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht begründet wurde, mithin auch keine substanziellen Einwände gegen den Gerichtsbescheid erhoben wurden, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Gerichtsbescheides Bezug genommen.
11Die Klage war deshalb abzuweisen.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
13Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 Satz 1 ZPO.