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Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1238/08

Datum:
14.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1238/08
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2008:1114.6K1238.08.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Der den Kläger betreffende Bescheid der Beklagten vom 14.3.2008 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Leistungsangebot Periphere Blutstammzellentransplantationen (PBST) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte und die Beigeladenen tragen je ein Drittel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Der Kläger trägt jeweils die Hälfte der Gerichtskosten, seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen zu 1.. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen jeweils ein Viertel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie jeweils die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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