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Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1135/07

Datum:
14.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1135/07
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2008:1114.6K1135.07.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 23.1.2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.5.2007 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Aufnahme des G. Hospitals C. in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Leistungsangebot Periphere Blutstammzellentransplantationen (PBST) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. dürfen die Vollstreckung durch die Klägerin jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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