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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2122/08

Datum:
17.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2122/08
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2008:1117.4K2122.08.00
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf den Beklagten zu 2. als neuen Dienstherrn übergegangen ist und damit weiterhin in einem Beamtenverhältnis zu dem beklagten Land steht. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.

 
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