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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1765/07

Datum:
05.05.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1765/07
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2008:0505.4K1765.07.00
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Detmold vom 16. Mai 2007 und deren Widerspruchsbescheides vom 21. August 2007 verpflichtet, der Klägerin für die im März 2007 geleistete Mehrarbeit im Umfang von 3 Unterrichtsstunden eine zeitanteilige Besoldung entsprechend der Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 24. August 2007 zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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