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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 2425/08

Datum:
22.12.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2425/08
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2008:1222.3K2425.08.00
 
Tenor:

Der Beklagten wird aufgegeben, über den Antrag der Klägerin vom 02. Mai 2006 zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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