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Verwaltungsgericht Minden, 3 K 2058/07

Datum:
03.09.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2058/07
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2008:0903.3K2058.07.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2007 - soweit dieser entgegensteht - verpflichtet, dem Kläger bezüglich der Fläche lfd. Nr. 3 (DENWLI 05 4318 xxxx) Zahlungsansprüche für Ackerland zuzuweisen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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