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Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
21. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
32. Der sinngemäße Antrag der Antragsteller vom 09.07.2008,
4dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Bau der Landesstraße 772 von der Anschlussstelle N. bis zur C. Straße fortzuführen sowie
5den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vor weiteren Baumaßnahmen das Grundstück Gemarkung R. , Flur 5, Flurstück 120, auf Schadstoffbelastungen hin untersuchen zu lassen,
6ist jedenfalls unbegründet.
7Denn die Antragsteller haben entgegen § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO keinen Anordnungsanspruch, d. h. die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines materiell-rechtlichen Anspruches auf das begehrte Unterlassen bzw. das begehrte Handeln glaubhaft gemacht.
8Der Sache nach machen die Antragsteller geltend, durch den Bau der L 772 könnten im Boden abgelagerte Schadstoffe freigesetzt werden, die belastend auf das der Antragstellerin zu 2. gehörende und vom Antragsteller zu 1. zu gewerblichen Zwecken mitgenutzte Grundstück U.--------weg 6 in Q. -R. einwirken.
9Als Anspruchsgrundlage kommt der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich- rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Dieser setzt voraus, dass durch eine rechtswidrige hoheitliche Maßnahme rechtlich geschützte Interessen beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt zu werden drohen.
10Für eine drohende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen der Antragsteller durch den Bau der L 772 ist nichts ersichtlich.
11Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die für den Straßenbau erforderlichen Erdarbeiten bereits abgeschlossen sind. Die letzte Fahrbahndecke sollte nach Angaben des Antragsgegners Mitte Juli aufgetragen werden. Bei den Erdarbeiten sind keine Bodenkontaminationen im Bereich der Straßentrasse zu Tage getreten.
12Es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte, dass der Boden im Bereich der Straßentrasse schadstoffbelastet sein könnte. Weder haben die im zwischen 1987 und 1994 durchgeführten Planfeststellungsverfahren beteiligten Behörden Hinweise auf etwaige Altlasten gegeben, noch findet sich ein entsprechender Eintrag im Altlastenkataster des Kreises N1. -M. .
13Soweit die Antragsteller auf den nach ihren Angaben bis 1970 auf dem Flurstück 120 ausgeübten Ziegeleibetrieb verweisen, ist ein Bezug zur streitigen Straßenbaumaßnahme nicht erkennbar. Zwischen diesem Grundstück und der Straßentrasse befindet sich noch das mit mehreren Teichen ausgestattete Flurstück 122. Inwieweit der Ziegeleibetrieb seinerzeit auch dieses Grundstück und insbesondere das daran angrenzende Straßengrundstück genutzt und verunreinigt haben könnte, ist nicht einmal ansatzweise dargelegt.
14Das weitere Begehren der Antragsteller, den Antragsgegner zu verpflichten, das Flurstück 120 auf Schadstoffbelastungen hin zu untersuchen, geht schon deshalb fehl, weil der Antragsgegner in keinerlei Beziehung zu diesem vom Straßenbau nicht berührten Grundstück steht, die seine Verantwortlichkeit begründen könnte. Deshalb besteht auch kein Anlass, das in Aussicht gestellte Gutachten des Kaufinteressenten für dieses Grundstück abzuwarten.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
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