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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 619/05

Datum:
08.01.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 619/05
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2008:0108.1K619.05.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 02.12.2004 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 24.02.2005 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 19.07.2004 zur Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage vom Typ REpower MB 77 mit 1,5 MW Nennleistung, 100 m Nabenhöhe (Gesamthöhe 138,5 m) und 77 m Rotordurchmesser auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 15, Flurstück 107 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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