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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 1671/07

Datum:
19.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1671/07
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2008:0819.1K1671.07.00
 
Tenor:

Die der Beigeladenen vom Beklagten am 21.09.1999 erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von Wohnräumen in Sozialräume sowie zur Errichtung eines Lagerplatzes auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 8, Flurstücke 282 und 283 wird aufgehoben.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, soweit nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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