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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 1003/07

Datum:
15.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1003/07
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2008:0415.1K1003.07.00
 
Tenor:

Die dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 02.04.2007 zur Nutzungsänderung einer Fläche in einen Biergarten mit 24 Sitzplätzen auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 63, Flurstück 103, L.------straße 137, wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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