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Verwaltungsgericht Minden, 10 K 1276/08.A

Datum:
18.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1276/08.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMI:2008:1118.10K1276.08A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03. April 2008 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bezüglich Togo vorliegen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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